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   BSG, 28.10.1960 - 3 RK 29/59   

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https://dejure.org/1960,935
BSG, 28.10.1960 - 3 RK 29/59 (https://dejure.org/1960,935)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1960 - 3 RK 29/59 (https://dejure.org/1960,935)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1960 - 3 RK 29/59 (https://dejure.org/1960,935)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz der vom Fürsorgeträger übernommenen Kosten einer stationären Behandlung - Körperbehinderung als Krankheit im Sinne des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Vorrangigkeit der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung - Umfang der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 13, 134
  • NJW 1961, 986
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.1959 - 3 RK 71/55

    Zur Wirksamkeit des gemeinsamen Erlaß des RAM und des RMJ, sogenannter

    Auszug aus BSG, 28.10.1960 - 3 RK 29/59
    Da die Krankenhauspflege im vorliegenden Falle unstreitig notwendig war, kann der Kläger für die von ihm aufgewandten Kosten im Rahmen des § 1533 RVO Ersatz beanspruchen (vgl. BSG 9 S. 112 [123, 124].
  • BSG, 24.01.2023 - B 1 KR 7/22 R

    Grundsätze der Arzneimittelzulassung gelten auch bei Risiken in der

    Dies gilt etwa dann, wenn bei einer vorliegenden Grunderkrankung, die selbst noch keine Behandlungsbedürftigkeit verursacht, das Risiko einer wahrscheinlichen Verschlimmerung der Folgen besteht und eine möglichst frühzeitige Behandlung den größten Erfolg verspricht (vgl BSG vom 28.10.1960 - 3 RK 29/59 - BSGE 13, 134, 136 = Breith 1961, 298, 299 f = juris RdNr 15: angeborene Fehlform des Stütz- und Bewegungssystems bei einem Kind; BSG vom 18.11.1969 - 3 RK 75/66 - BSGE 30, 151, 152 f = SozR Nr. 37 zu § 182 RVO S 34: Risiko der Leidensverschlimmerung ohne Prothese; BSG vom 20.10.1972 - 3 RK 93/71 - BSGE 35, 10, 13 = SozR Nr. 52 zu § 182 RVO S 48 = juris RdNr 24: mögliche Folgeerkrankungen bei unbehandelter Fehlstellung des Kiefers).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - L 15 U 439/19

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen

    Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit, d.h. wegen eines regelwidrigen, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichenden Körper- oder Geisteszustandes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (st. Rspr. des BSG seit 28.10.1960, 3 RK 29/59, juris Rz 15 = BSGE 13, 134), nicht (weiter) verrichten kann.
  • BSG, 31.01.1979 - 11 RA 19/78

    Behindert iS von AVG § 14b Abs 1 Nr 5 (= RVO § 1237b Abs 1 Nr 5)

    Behinderung ist in diesen Zusammenhängen die Abweichung von der normalen körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung (vgl. SozR 4100 § 56 Nr. 1); sie muß sich als medizinisch feststellbare Abweichung von diesem Regelzustand darstellen (vgl. BSGE 13, 134, 136; 26, 240, 242; Hauck/Haines, Komm. zum SGB I, K § 10 Anm. 3; Lauf, Der Kompaß 1978, S. 254, 255 - zu § 205 RVO) und hat insofern die gleiche medizinische Ausgangslage wie der Begriff der Krankheit.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2013 - L 6 KR 83/12

    Krankenversicherung - Anspruch auf plastische Operation nach starkem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und des Bundessozialgerichts (BSG) ist Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat (RVA GE Nr. 2140 AN 1916, 341; BSGE 13, 134; 16, 177; 48, 258; 59, 119 st. Rspr.).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 04.07.2019 - L 6 KR 55/15

    Krankenversicherung - Sachleistungsanspruch - operative Straffung der Bauchhaut -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat (BSGE 13, 134).
  • SG Koblenz, 21.06.2001 - S 11 KR 247/00

    Muss die Krankenkasse eine Schlankheitskur bezahlen?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (vgl BSGE 13, 134; 72, 96).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2010 - L 14 U 1/08
    Diesbezüglich kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG darauf an, ob bereits zu jenem Zeitpunkt ein "regelwidriger", ärztliche Behandlung erfordernder Körperzustand vorlag, der einen Tatbestand der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - vorliegend nach Nr. 4104 - erfüllte (vgl. dazu BSGE 13, 134, 136; BSGE 35, 10, 12; Breith 1974, 570; SozR 2200 § 551 Nr. 31).
  • SG Mannheim, 25.10.2002 - S 8 KR 736/02
    Krankheit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat (BSGE 13, 134; 16, 17; 59, 119).
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